Das Amtsgericht München entschied in einem rechtskräftigen Urteil, dass ein Reiseabbruch bereits mit einem Skiunfall und der dadurch eingetretenen Reiseunfähigkeit eintritt und nicht erst mit der Rückreise (Az. 132 C 23372/24).
Im Streitfall buchte eine Familie vom 10.02. bis 17.02.2024 einen Skiurlaub für 7 Nächte für 150 Euro pro Übernachtung für jeden der Erwachsenen und 90 Euro pro Nacht für die Tochter. Im Vorfeld der Buchung hatten sie eine Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung bei einer Versicherung abgeschlossen. Während des Skiurlaubs erlitt die Mutter einen Skiunfall mit Kreuzbandriss. Sie wurde am selben Tag vor Ort im Krankenhaus aufgenommen und am 13.02. operiert. Bei der Entlassung am 14.02. ordneten die Ärzte für den Heimtransport Beinhochlagerung an. Die Mutter kontaktierte daraufhin die Versicherung wegen des Rücktransports. Diese stellte ihr für den Rücktransport den 16.02. in Aussicht. Daher verblieb die Mutter bis zum Rücktransport im Hotel. Am 16.02 reiste schließlich die gesamte Familie ab.
Die Reisende verlangte von der Versicherung die Erstattung des vollen Reisepreises für alle Reisenden und weiterer Kosten wie Skipässe in Höhe von 753 Euro. Die beklagte Versicherung war hingegen der Ansicht, dass die Reise nicht in der ersten Hälfte abgebrochen worden sei, sondern erst mit Rückreise am 16.02. und erstattete nur einen Teilbetrag in Höhe von 390 Euro. Die Mutter erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Dieses gab der Klägerin in weiten Teilen recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 1.836 Euro. Bezüglich der Hotelkosten der Tochter wies das Amtsgericht jedoch die Klage ab, da hier trotz gerichtlichen Hinweises nicht substanziiert zur Frage, welche Auswirkungen der Unfall auf die Durchführung der Reise für die Tochter hatte, vorgetragen worden war. Ebenso war eine Erstattung der Skipässe nach den Bedingungen der Beklagten ausgeschlossen.
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