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Recht / Zivilrecht 
Montag, 13.10.2025

Ausfallhonorar nach abgesagten Auftritten

Eine Musikgruppe machte vor dem Amtsgericht München vergeblich Ansprüche gegen einen Sportschützenverein nach abgesagten Auftritten geltend (Az. 222 C 1531/25).

Ein Mitglied eines Sportschützenvereins erkundigte sich im Januar 2024 per WhatsApp bei einer dreiköpfigen Musikergruppe nach drei Terminen im April 2024 für Auftritte. Diese wurden von dem Kläger, einem Mitglied der Musikgruppe, u. a. mit den Worten „Wir kommen gerne“ bestätigt. Einige Tage später beschloss der Vorstand des Sportschützenvereins jedoch, dass nur noch zwei Termine vorgesehen seien. Darauf bestätigte der Kläger unter der Nachfrage „Schickst du mir noch Preisliches?“, dass die Termine „19. und 29. fix“ seien. Im weiteren Verlauf der Kommunikation teilte der Kläger noch mit, „Preislich telefonieren“ zu wollen. Im März 2024 wurden schließlich auch die beiden verbleibenden Auftritte durch den beklagten Sportschützenverein abgesagt. Die Musikergruppe ist der Ansicht, mit dem Schützenverein jedenfalls bezüglich der beiden verbleibenden Termine einen bindenden Vertrag eingegangen zu sein. Als Berufsmusikern stünde ihnen ein Ausfallhonorar zu. Da der Schützenverein eine Zahlung verweigerte, verklagte ihn der Kläger vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 1.785 Euro zzgl. Zinsen und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. 

Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Aus dem WhatsApp-Verlauf der Parteien ergebe sich zwar, dass eine Einigung über die Daten und Besetzung der Musikgruppe zustande kam. Die Formulierung „19. und 29. fix“ sowie die anschließende Bestätigung „Perfekt danke dir“ seien als endgültige Willensbekundungen hinsichtlich der Daten auszulegen. Es sei jedoch zu keiner Vereinbarung hinsichtlich der vereinbarten Vergütung gekommen. Dies sei zwar nicht grundsätzlich erforderlich bei Dienstverträgen, jedoch liege hier ein offener Einigungsmangel vor. Indem durch das Mitglied der Musikgruppe ausdrücklich erklärt worden sei, „Preislich telefonieren“ zu wollen, sei zum Ausdruck gekommen, dass die Partei noch eine Vereinbarung hinsichtlich des Preises für erforderlich gehalten habe. Dies sei für die Gegenseite auf Grund des klar ersichtlichen Chatverlaufs auch erkennbar gewesen. Eine spätere Klärung des noch offenen Punktes per Telefon oder anderweitig sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Musikgruppe wollte aus zwei Nachrichten erkennbar noch eine Absprache über den Preis treffen und habe auch keinerlei Indizien geliefert, auch ohne Preisabsprache an einer vertraglichen Bindung interessiert zu sein. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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